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§ 7 Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement) - Informationen des Partizipanten

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§ 7 Partizipations-Reglement · Informationen des Partizipanten

1. Den Partizipanten wird auf Verlangen der Geschäftsbericht sowie das vorliegende Reglement ausgehändigt.

2. Die Nidwaldner Kantonalbank kann die Partizipanten zu Versammlungen einladen und sie über den Geschäftsverlauf und die finanzielle Situation der Bank orientieren.

3. Die Beantwortung von Fragen erfolgt nur an dieser Versammlung und unter Wahrung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses.

4. Der Versammlung der Partizipanten kommt nur eine Informations- und keine Organfunktion zu. Sie kann insbesondere keine verbindlichen Beschlüsse fassen.

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