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§ 4 Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement) - Bezugsrecht

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§ 4 Partizipations-Reglement · Bezugsrecht

1. Die Partizipanten sind bei einer Erhöhung des Partizipationskapitals berechtigt, im Verhältnis des Nennwertes ihrer bisherigen Beteiligung neue Partizipationsscheine zu beziehen.

2. Der Bankrat kann das Bezugsrecht zur Sicherstellung der Ansprüche aus Wandel- und Optionsanleihen einschränken.

3. Bei Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital entfällt das Bezugsrecht.

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