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§ 1 Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement) - Ausgabe von Partizipationsscheinen

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§ 1 Partizipations-Reglement · Ausgabe von Partizipationsscheinen

1. Die Nidwaldner Kantonalbank kann durch die Ausgabe von Partizipationsscheinen Partizipationskapital schaffen und erhöhen.

2. Das Partizipationskapital bildet Eigenkapital der Bank. Es darf höchstens einen Viertel des Dotationskapitals erreichen. Vorbehalten bleibt die verhältnismässige Anpassung dieser Begrenzung, wenn Dotationskapital in PS-Kapital umgewandelt wird.

3. Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber. Sie können in Einzelurkunden oder in Zertifikaten über mehrere Partizipationsscheine ausgegeben werden. Die Titel werden nicht ausgeliefert und haben keine Couponsbogen.

4. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen kann auch mit einer Wandel- oder Optionsanleihe verbunden werden.

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