866.1
LBCNKBG
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Beteiligungen
Geschäftskreis
Art. 9 Kantonalbankgesetz, NKBG · Beteiligungen
1. Die Kantonalbank kann Organisationen von Kantonalbanken und anderen Banken zur Ordnung gemeinsamer Angelegenheiten sowie Bürgschaftsorganisationen beitreten.
2. Sie kann sich ferner an Syndikaten und Anlagefonds sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.
3. Die Beteiligung an privaten Unternehmen ist der Kantonalbank in der Regel untersagt; zulässig sind jedoch vorübergehende Beteiligungen zur Kreditsicherung sowie der Erwerb von Beteiligungen zu Anlagezwecken und im Zusammenhang mit dem Wertschriftengeschäft.