Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
866.1 LBCNKBG CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Beteiligungen

Geschäftskreis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Kantonalbankgesetz, NKBG · Beteiligungen

1. Die Kantonalbank kann Organisationen von Kantonalbanken und anderen Banken zur Ordnung gemeinsamer Angelegenheiten sowie Bürgschaftsorganisationen beitreten.

2. Sie kann sich ferner an Syndikaten und Anlagefonds sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.

3. Die Beteiligung an privaten Unternehmen ist der Kantonalbank in der Regel untersagt; zulässig sind jedoch vorübergehende Beteiligungen zur Kreditsicherung sowie der Erwerb von Beteiligungen zu Anlagezwecken und im Zusammenhang mit dem Wertschriftengeschäft.

← Art. 8a Kantonalbankgesetz, NKBG Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Rechtsform und Sitz Art. 10 Kantonalbankgesetz, NKBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →