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866.1 LBCNKBG CH-NW

Art. 8a Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Auslandkredite

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Art. 8a Kantonalbankgesetz, NKBG · Auslandkredite

1. Auslandkredite sind Ausleihungen an Kunden und Banken mit Sitz im Ausland.

2. Nicht unter die Auslandkredite fallen

1. Darlehen und Kredite an Schuldnerinnen und Schuldner im Ausland gegen hypothekarische Sicherstellung in der Schweiz;

2. Ausleihungen an Niederlassungen ausländischer Banken in der Schweiz;

3. Guthaben und Anlagen bei internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz;

4. * Anlagen bei erstklassigen Banken und Unternehmen im Ausland;

5. * Repogeschäfte mit erstklassigen Banken und Unternehmen im Ausland.

3. Die Auslandkredite dürfen 3 Prozent der Bilanzsumme nicht übersteigen.

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