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866.1 LBCNKBG CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Geschäftsbereich

Geschäftskreis
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Art. 8 Kantonalbankgesetz, NKBG · Geschäftsbereich

1. Der Geschäftsbereich der Kantonalbank umfasst in erster Linie den Kanton Nidwalden.

2. Geschäfte in der übrigen Schweiz oder im Ausland sind zulässig, sofern der Kantonalbank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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