866.1
LBCNKBG
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Geschäfte
Geschäftskreis
Art. 7 Kantonalbankgesetz, NKBG · Geschäfte
1. Die Kantonalbank tätigt im Rahmen ihres Zweckes alle banküblichen Geschäfte.
2. Die Kantonalbank kann Grundstücke erwerben, überbauen, verwalten und veräussern.
3. Sie schliesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnismässige Risiken eingegangen werden.
4. Die Einzelheiten der Geschäftstätigkeiten werden durch das Geschäftsreglement geregelt.