866.1
LBCNKBG
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Eigenmittel 1. Eigenkapital
Finanzierung und Staatsgarantie
Art. 4 Kantonalbankgesetz, NKBG · Eigenmittel 1. Eigenkapital
1. Das Eigenkapital der Kantonalbank besteht aus dem Dotationskapital, dem Partizipationskapital, den Reserven und dem Gewinn.
2. Bei einer Erhöhung des Dotationskapitals und des Partizipationskapitals ist ein Agio zu leisten.
3. Bei der Erhöhung des Dotationskapitals deckt das Agio die Differenz zwischen dessen Nominalwert und dem buchmässigen Eigenkapital nach Gewinnverwendung; das buchmässige Eigenkapital setzt sich aus dem Dotationskapital, dem Partizipationskapital, den allgemeinen gesetzlichen und anderen Reserven, dem Gewinnvortrag sowie den Reserven für allgemeine Bankrisiken zusammen.
4. Bei der Erhöhung des Partizipationskapitals deckt das Agio die Differenz zwischen dessen Nominalwert und dem Marktwert.