866.1
LBCNKBG
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Gesetzliche Reserven
Gewinnverwendung
Art. 32 Kantonalbankgesetz, NKBG · Gesetzliche Reserven
1. Die gesetzlichen Reserven werden in sinngemässer Anwendung von Art. 671 OR gebildet und verwendet. Sie dienen zur Deckung von Verlusten.
2. Sind die gesetzlichen Reserven beansprucht worden, sind sie aus dem Jahresgewinn der folgenden Jahre auf die frühere Höhe zu ergänzen, bevor Dividenden ausgeschüttet werden dürfen.
3. Reichen die gesetzlichen Reserven nicht aus, haften das Dotationskapital und das Partizipationskapital im Verhältnis, in dem sie zueinander stehen.