866.1
LBCNKBG
CH-NW
Art. 31 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Verwendung des Reingewinns
Gewinnverwendung
Art. 31 Kantonalbankgesetz, NKBG · Verwendung des Reingewinns
1. Der Jahresgewinn ist in erster Linie für die Bildung von allgemeinen gesetzlichen Reserven zu verwenden.
2. Nach Bildung der gesetzlichen Reserven sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen mindestens 70% des restlichen Jahresgewinnes als Dividende auszuschütten.
3. ...
4. Die Überweisung der Dividende an den Kanton und an die Inhaberinnen und Inhaber von Partizipationsscheinen hat jeweils unmittelbar nach Feststellung des Rechnungsergebnisses durch den Bankrat zu erfolgen.