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866.1 LBCNKBG CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Ermittlung des Reingewinns

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Art. 30 Kantonalbankgesetz, NKBG · Ermittlung des Reingewinns

1. Der Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich nach der Abgeltung der Staatsgarantie, der Deckung aller Unkosten und allfälliger Verluste, der Bildung von Reserven für allgemeine Bankrisiken sowie nach Vornahme der im Bankwesen üblichen Abschreibungen und Rückstellungen.

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