Art. 29 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Haftung
Art. 29 Kantonalbankgesetz, NKBG · Haftung
1. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Kantonalbank richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Die Mitglieder des Bankrates, der Prüfgesellschaft sowie der landrätlichen Bankprüfungskommission haften der Kantonalbank und dem Kanton für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen; Ansprüche aus dieser Haftung sind vom Regierungsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie sämtliche Angestellten der Kantonalbank haften dieser für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen; die Haftung richtet sich nach Art. 321e des Schweizerischen Obligationenrechts, soweit nicht die Anstellungsbedingungen etwas anderes bestimmen. Ansprüche aus dieser Haftung sind von der Kantonalbank bei den Zivilgerichten geltend zu machen.