866.1
LBCNKBG
CH-NW
Art. 27 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Eigengeschäfte des Personals
Organisation
Art. 27 Kantonalbankgesetz, NKBG · Eigengeschäfte des Personals
1. Den Mitgliedern des Bankrates, der Geschäftsleitung sowie den Angestellten der Kantonalbank sind Geschäfte untersagt, bei denen unverhältnismässige Risiken eingegangen werden.
2. Ihnen sind Geschäfte unter Ausnützung der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insidergeschäfte) gemäss Art. 161 des Schweizerischen Strafgesetzbuches untersagt.