866.1
LBCNKBG
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - b) Aufgaben
Organisation
Art. 20 Kantonalbankgesetz, NKBG · b) Aufgaben
1. Der Geschäftsleitung kommen die Befugnisse und Obliegenheiten gemäss dem vom Bankrat zu erlassenden Reglement über die Aufgaben- und Kompetenzzuweisung zu.
2. Die Geschäftsleitung ist insbesondere zuständig für
1. die Geschäftsführung der Kantonalbank;
2. * die Orientierung des Bankrates über den Geschäftsgang;
3. * die Vorbereitung der vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte;
4. * den Vollzug der Beschlüsse des Bankrates.
3. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Bankrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil; die Bestimmungen des Personalgesetzes über den Ausstand sind sinngemäss anwendbar.