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866.1 LBCNKBG CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - b) Aufgaben

Organisation
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Art. 20 Kantonalbankgesetz, NKBG · b) Aufgaben

1. Der Geschäftsleitung kommen die Befugnisse und Obliegenheiten gemäss dem vom Bankrat zu erlassenden Reglement über die Aufgaben- und Kompetenzzuweisung zu.

2. Die Geschäftsleitung ist insbesondere zuständig für

1. die Geschäftsführung der Kantonalbank;

2. * die Orientierung des Bankrates über den Geschäftsgang;

3. * die Vorbereitung der vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte;

4. * den Vollzug der Beschlüsse des Bankrates.

3. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Bankrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil; die Bestimmungen des Personalgesetzes über den Ausstand sind sinngemäss anwendbar.

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