866.1
LBCNKBG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonalbankgesetz, NKBG · Zweck
1. Die Kantonalbank hat zur Lösung der volkswirtschaftlichen und sozialen Aufgaben im Kanton beizutragen, indem sie die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse erleichtert und Gelegenheit zur zinstragenden Anlage von Ersparnissen bietet.
2. Besonders zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie der Arbeitnehmer, des Gewerbes, der Landwirtschaft, der kleinen und mittleren Industrie- und Handelsbetriebe und des Wohnungsbaues.