Art. 12 Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz, NKBG) - 2. landrätliche Bankprüfungskommission
Art. 12 Kantonalbankgesetz, NKBG · 2. landrätliche Bankprüfungskommission
1. Der Landrat bestellt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Bankprüfungskommission von drei Mitgliedern; für Steuerveranlagungen zuständige Personen sowie für die Kantonalbank oder andere Banken tätige Personen sind nicht wählbar.
2. Soweit keine Aufsicht durch die FINMA besteht, prüft die Bankprüfungskommission die Einhaltung der kantonalen gesetzlichen Vorschriften. Sie kann die Prüfgesellschaft beiziehen.
3. Die Bankprüfungskommission kann sich von den Bankorganen Aufschluss erteilen lassen über alle Belange, die Gegenstand des bundesrechtlich vorgeschriebenen Prüfberichtes sind. Sie kann Auskunft über die Geschäftspolitik und andere wichtige Angelegenheiten verlangen, sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie nimmt zu diesem Zweck Einsicht in die Protokolle des Bankrates. Die Prüfung der Beziehungen zwischen der Bank und den Kunden bleibt den Bankorganen vorbehalten.
4. Die Bankprüfungskommission nimmt Einsicht in die Berichte der Prüfgesellschaft; sie erstattet dem Landrat einen summarischen Bericht über die Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung und der Geschäftsabwicklung und stellt Antrag über die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung sowie über die Entlastung der Bankorgane.
5. Die Bankprüfungskommission ist zuständig, die rechtskräftigen Anordnungen der FINMA durchzusetzen, sofern der Bankrat diese Anordnungen nicht vollzieht.