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865.1 IVATFGLPT CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Tourismusfonds

Kantonale Tourismusförderung - Finanzierung
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Art. 4 Tourismusförderungsgesetz, TFG · Tourismusfonds

1. Der Kanton führt zur Finanzierung der kantonalen Aufgaben einen Tourismusfonds.

2. Der Tourismusfonds wird finanziert durch

1. die kantonale Tourismusabgabe gemäss Art. 5 ff.;

2. den kantonalen Beitrag gemäss Art. 9.

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