865.1
IVATFGLPT
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen 1. allgemein
Veranlagung - Verfahren
Art. 39 Tourismusförderungsgesetz, TFG · Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen 1. allgemein
1. Die Abgabepflichtigen haben der Veranlagungsinstanz
1. die für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu liefern;
2. Auskünfte zu erteilen; und
3. Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.
2. Die Veranlagungsinstanz kann Kontrollen vornehmen.