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865.1 IVATFGLPT CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen 1. allgemein

Veranlagung - Verfahren
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Art. 39 Tourismusförderungsgesetz, TFG · Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen 1. allgemein

1. Die Abgabepflichtigen haben der Veranlagungsinstanz

1. die für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu liefern;

2. Auskünfte zu erteilen; und

3. Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.

2. Die Veranlagungsinstanz kann Kontrollen vornehmen.

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