865.1
IVATFGLPT
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Grundsatz
Bürgenstock Resort
Art. 32 Tourismusförderungsgesetz, TFG · Grundsatz
1. Zum Bürgenstock Resort zählen diejenigen Beherbergungsbetriebe, öffentlichen Transportunternehmen, Zweitwohnungen und Gastwirtschaftsbetriebe, die
1. sich auf dem Bürgenstock in den Gemeinden Stansstad und Ennetbürgen befinden; und
2. wirtschaftlich dem Resort zugerechnet werden können.