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865.1 IVATFGLPT CH-NW

Art. 32 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Grundsatz

Bürgenstock Resort
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Art. 32 Tourismusförderungsgesetz, TFG · Grundsatz

1. Zum Bürgenstock Resort zählen diejenigen Beherbergungsbetriebe, öffentlichen Transportunternehmen, Zweitwohnungen und Gastwirtschaftsbetriebe, die

1. sich auf dem Bürgenstock in den Gemeinden Stansstad und Ennetbürgen befinden; und

2. wirtschaftlich dem Resort zugerechnet werden können.

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