Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
865.1 IVATFGLPT CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Aufgaben des Kantons

Kantonale Tourismusförderung - Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Tourismusförderungsgesetz, TFG · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton ist zuständig für

1. die Vertretung der kantonalen touristischen Interessen;

2. die Koordination der überbetrieblichen Tourismusförderung;

3. das Basismarketing für den gesamten Kanton;

4. die Erteilung von Auskünften zum touristischen Angebot im Kanton;

5. die Veranlagung und die Erhebung der kommunalen und kantonalen Tourismusabgaben.

2. Er kann den Tourismus durch Beitragsleistungen an kantonale, interkantonale oder schweizerische Tourismusorganisationen fördern.

3. Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vollzugsaufgaben gemäss diesem Gesetz juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen; mit der Aufgabenübertragung werden auch die Rechte und Pflichten der kantonalen Instanz übertragen. Die beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

← Art. 2 Tourismusförderungsgesetz, TFG Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Zweck Art. 4 Tourismusförderungsgesetz, TFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →