Art. 3 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Aufgaben des Kantons
Art. 3 Tourismusförderungsgesetz, TFG · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton ist zuständig für
1. die Vertretung der kantonalen touristischen Interessen;
2. die Koordination der überbetrieblichen Tourismusförderung;
3. das Basismarketing für den gesamten Kanton;
4. die Erteilung von Auskünften zum touristischen Angebot im Kanton;
5. die Veranlagung und die Erhebung der kommunalen und kantonalen Tourismusabgaben.
2. Er kann den Tourismus durch Beitragsleistungen an kantonale, interkantonale oder schweizerische Tourismusorganisationen fördern.
3. Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vollzugsaufgaben gemäss diesem Gesetz juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen; mit der Aufgabenübertragung werden auch die Rechte und Pflichten der kantonalen Instanz übertragen. Die beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.