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865.1 IVATFGLPT CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) - Föderale Tourismusförderung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Tourismusförderungsgesetz, TFG · Föderale Tourismusförderung

1. Die Tourismusförderung im Kanton Nidwalden erfolgt im Grundsatz föderal durch die Gemeinden.

2. Der Kanton übernimmt diejenigen Aufgaben der Tourismusförderung, die zweckmässigerweise kantonal erbracht werden.

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