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Art. 9 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Benützung öffentlichen oder privaten Grundes

Gewerbe der Reisenden
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Art. 9 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Benützung öffentlichen oder privaten Grundes

1. Die Bewilligung und die Bewilligungsfreiheit für ein Reisendengewerbe begründen keinen Anspruch, öffentlichen Grund über den Gemeingebrauch hinaus oder fremden privaten Grund zu benützen.

2. Die Bewilligung für den Sondergebrauch an öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung sowie der Strassengesetzgebung.

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