863.1
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CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Ausübungszeiten
Gewerbe der Reisenden
Art. 8 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Ausübungszeiten
1. An den öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung des bewilligungspflichtigen Reisendengewerbes untersagt; davon ausgenommen sind
1. Märkte;
2. das Betreiben eines Schaustellergewerbes oder eines Zirkus;
3. der Verkauf von Getränken, genussfertigen Speisen und Blumen;
4. der Verkauf von Waren aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass.
2. Die Ausübung des Reisendengewerbes durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte ist an Werktagen von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr erlaubt.