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Art. 7 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Zuständigkeit

Gewerbe der Reisenden
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Art. 7 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Zuständigkeit

1. Kantonale Behörde für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden ist das zuständige Amt. Es trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

2. Das Amt informiert die gesuchstellenden Personen über sämtliche weiteren administrativen Auflagen, die sie bei der Ausübung ihres Berufes beachten müssen.

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