863.1
MRGLMGLMC
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Zuständigkeit
Gewerbe der Reisenden
Art. 7 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Zuständigkeit
1. Kantonale Behörde für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden ist das zuständige Amt. Es trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2. Das Amt informiert die gesuchstellenden Personen über sämtliche weiteren administrativen Auflagen, die sie bei der Ausübung ihres Berufes beachten müssen.