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Art. 6 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Marktsperrre, Wegweisung

Märkte
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Art. 6 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Marktsperrre, Wegweisung

1. Die Gemeinden sind befugt, Anbieterinnen und Anbieter, die den Marktvorschriften wiederholt zuwidergehandelt haben, auf unbestimmte Zeit vom Markt auszuschliessen.

2. Wer sich den Anordnungen der Marktaufsicht nicht fügt, kann von ihr vom Markt weggewiesen werden.

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