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Art. 5 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Marktreglement, Gebühren

Märkte
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Art. 5 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Marktreglement, Gebühren

1. Die Gemeinden können in einem Marktreglement weitere Vorschriften erlassen und die zu leistenden Gebühren festsetzen.

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