863.1
MRGLMGLMC
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Marktaufsicht
Märkte
Art. 4 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Marktaufsicht
1. Gemeinden, die einen Markt bewilligen oder durchführen, sind auf eigene Kosten zur Ausübung der Marktaufsicht verpflichtet, insbesondere zur Aufsicht über den Marktverkehr, die aufgeführten Waren sowie die Anbieterinnen und Anbieter.