Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
863.1 MRGLMGLMC CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Bewilligungspflicht

Märkte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Bewilligungspflicht

1. Wer einen Markt durchführen will, benötigt dafür die Bewilligung der Gemeinde.

2. Die Gemeinde kann Märkte selber durchführen.

← Art. 2 Markt- und Reisendengesetz, MRG Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Gegenstand Art. 4 Markt- und Reisendengesetz, MRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →