863.1
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CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Begriff
Märkte
Art. 2 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Begriff
1. Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren, Tiere oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zur Bestellung oder zum Kauf anbieten.
2. Messen und Ausstellungen im Sinne des Bundesgesetzes gelten als Markt.