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863.1 MRGLMGLMC CH-NW

Art. 14 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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