863.1
MRGLMGLMC
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Aufsicht
Gewerbe der Reisenden
Art. 10 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Aufsicht
1. Kanton und Gemeinden überwachen das Reisendengewerbe.
2. Die kontrollierenden Organe sind berechtigt, bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Reisendengewerbebetriebe zu betreten sowie Warenlager und Geschäftsunterlagen zu prüfen.
3. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, über ihr Gewerbe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.