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Art. 10 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Aufsicht

Gewerbe der Reisenden
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Art. 10 Markt- und Reisendengesetz, MRG · Aufsicht

1. Kanton und Gemeinden überwachen das Reisendengewerbe.

2. Die kontrollierenden Organe sind berechtigt, bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Reisendengewerbebetriebe zu betreten sowie Warenlager und Geschäftsunterlagen zu prüfen.

3. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, über ihr Gewerbe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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