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863.1 MRGLMGLMC CH-NW

Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz, MRG) - Gegenstand (MRG)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt das kantonale Marktrecht und den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.

Märkte

1. Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren, Tiere oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zur Bestellung oder zum Kauf anbieten.

2. Messen und Ausstellungen im Sinne des Bundesgesetzes gelten als Markt.

Märkte

1. Wer einen Markt durchführen will, benötigt dafür die Bewilligung der Gemeinde.

2. Die Gemeinde kann Märkte selber durchführen.

Märkte

1. Gemeinden, die einen Markt bewilligen oder durchführen, sind auf eigene Kosten zur Ausübung der Marktaufsicht verpflichtet, insbesondere zur Aufsicht über den Marktverkehr, die aufgeführten Waren sowie die Anbieterinnen und Anbieter.

Märkte

1. Die Gemeinden können in einem Marktreglement weitere Vorschriften erlassen und die zu leistenden Gebühren festsetzen.

Märkte

1. Die Gemeinden sind befugt, Anbieterinnen und Anbieter, die den Marktvorschriften wiederholt zuwidergehandelt haben, auf unbestimmte Zeit vom Markt auszuschliessen.

2. Wer sich den Anordnungen der Marktaufsicht nicht fügt, kann von ihr vom Markt weggewiesen werden.

Gewerbe der Reisenden

1. Kantonale Behörde für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden ist das zuständige Amt. Es trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

2. Das Amt informiert die gesuchstellenden Personen über sämtliche weiteren administrativen Auflagen, die sie bei der Ausübung ihres Berufes beachten müssen.

Gewerbe der Reisenden

1. An den öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung des bewilligungspflichtigen Reisendengewerbes untersagt; davon ausgenommen sind

1. Märkte;

2. das Betreiben eines Schaustellergewerbes oder eines Zirkus;

3. der Verkauf von Getränken, genussfertigen Speisen und Blumen;

4. der Verkauf von Waren aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass.

2. Die Ausübung des Reisendengewerbes durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte ist an Werktagen von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr erlaubt.

Gewerbe der Reisenden

1. Die Bewilligung und die Bewilligungsfreiheit für ein Reisendengewerbe begründen keinen Anspruch, öffentlichen Grund über den Gemeingebrauch hinaus oder fremden privaten Grund zu benützen.

2. Die Bewilligung für den Sondergebrauch an öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung sowie der Strassengesetzgebung.

Gewerbe der Reisenden

1. Kanton und Gemeinden überwachen das Reisendengewerbe.

2. Die kontrollierenden Organe sind berechtigt, bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Reisendengewerbebetriebe zu betreten sowie Warenlager und Geschäftsunterlagen zu prüfen.

3. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, über ihr Gewerbe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Gesetz vom 24. April 1938 betreffend den Hausierverkehr, das Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens;

2. Gesetz vom 25. April 1976 über Handel, Gewerbe und Industrie (Gewerbegesetz);

3. Verordnung vom 26. Februar 1949 betreffend die Ausverkäufe und die Ausnahmeverkäufe;

4. Verordnung vom 7. Oktober 1857 über den Marktverkehr.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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