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§ 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen (Kantonale Messwesenverordnung, kMWV) - Gebühren und Auslagen

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§ 4 Kantonale Messwesenverordnung, kMWV · Gebühren und Auslagen

1. Die Eichmeisterin oder der Eichmeister erhebt die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung.

2. Der Tarif der Benützungsgebühren für die öffentlichen Waagen sowie die Entschädigungsansätze für die Auslagen der Fachstelle sind im Anhang festgelegt.

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