862.1
OCM
CH-NW
§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen (Kantonale Messwesenverordnung, kMWV) - Zusammenarbeit
§ 3 Kantonale Messwesenverordnung, kMWV · Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat kann in der Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit im Messwesen regeln.
2. Das Amt fördert die Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden des Kantons und anderer Kantonen.