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§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen (Kantonale Messwesenverordnung, kMWV) - Aufsicht

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§ 2 Kantonale Messwesenverordnung, kMWV · Aufsicht

1. Das Amt übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Fachstelle im Kanton aus und führt die durch die Gesetzgebung der Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben durch.

2. Die Fachstelle hat dem Amt jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.

3. Das Amt verfasst zuhanden des zuständigen Bundesamtes jährlich einen Bericht über den Vollzug.

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