855.11
CH-NW
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Kantonale Risikoaktivitätenverordnung, kRiskV) - Bewilligung
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Kantonale Risikoaktivitätenverordnung, kRiskV) - Bewilligung
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1. Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amtes.
2. Das Amt vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind.
§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Kantonale Risikoaktivitätenverordnung, kRiskV) - Interkantonale Zusammenarbeit
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1. Der Regierungsrat kann mittels Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit regeln.
§ 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Kantonale Risikoaktivitätenverordnung, kRiskV) - Änderung der Regierungsratsverordnung
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1. Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung) wird wie folgt geändert: ...
§ 5 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Kantonale Risikoaktivitätenverordnung, kRiskV) - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.