854.11
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CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgwerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Bauvorschriften
Gastgewerbe
§ 2 Gastgewerbeverordnung, GGV · Bauvorschriften
1. Die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe der Gesellschaft der Schweizerischen Lebensmittelinspektoren von 2007 wird verbindlich erklärt.
2. Bei engen räumlichen Verhältnissen kann bei Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 11 Abs. 3 GGG von der Pflicht zur Erstellung geschlechtergetrennter Toilettenanlagen abgewichen werden.
3. Tanzdarbietungslokale mit Stripteasevorführungen oder ähnlichem müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für die Künstlerinnen und Künstler aufweisen. Von der Bühne muss ein direkter Zugang zur Garderobe bestehen.