854.1
GGGLHRLIA
CH-NW
Art. 39 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - 3. Veränderung des Betriebs
Abgaben und Gebühren
Art. 39 Gastgewerbegesetz, GGG · 3. Veränderung des Betriebs
1. Bei einem Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ist eine neue Bewilligung zu erteilen.
2. Falls ein Betrieb vergrössert wird, ist die Differenz der Abgaben für den bestehenden zum neuem Betrieb geschuldet.