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854.1 GGGLHRLIA CH-NW

Art. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gastgewerbegesetz, GGG · Gegenstand

1. Als Gastgewerbe gemäss diesem Gesetz gilt

1. die gewerbsmässige Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle;

2. die Abgabe von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht einer Mitgliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes verbunden ist;

3. die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen.

2. Als Handel mit alkoholischen Getränken gemäss diesem Gesetz gilt der Kleinhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken sowie mit gebrannten Wassern.

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