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853.1 CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Einfuhr und den Verkauf von Salz - Salzhandel

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Art. 2 Gesetz über die Einfuhr und den Verkauf von Salz · Salzhandel

1. Der Landrat ordnet den Salzhandel auf dem Verordnungswege.

2. Er ist ermächtigt, für den Kanton den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz zu erklären.

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