853.1
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Einfuhr und den Verkauf von Salz - Salzhandel
Art. 2 Gesetz über die Einfuhr und den Verkauf von Salz · Salzhandel
1. Der Landrat ordnet den Salzhandel auf dem Verordnungswege.
2. Er ist ermächtigt, für den Kanton den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz zu erklären.