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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung, BRV) - Inhalt und Verleihung

Ausbeutung und Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens
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§ 8 Bergregalverordnung, BRV · Inhalt und Verleihung

1. Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten

1. genaue Bezeichnung des Berechtigten;

2. Beschrieb der Art und des Umfanges der Ausbeutung von mineralischen Rohstoffen;

3. Beschrieb der Art und des Umfanges der Verleihung im Sinne von Art. 2 a des Bergregalgesetzes;

4. Dauer;

5. Höhe einer allfälligen Sicherstellung gemäss Art. 13 des Bergregalgesetzes;

6. Auflagen und Bedingungen, insbesondere betreffend Schutz des Grundwassers und der Umwelt;

7. Regelungen betreffend Haftung, Erneuerung, Rückkauf und Heimfall;

8. Höhe der Verwaltungsgebühren und der Verleihungsabgaben;

9. Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel.

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