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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung, BRV) - Verfüllung der Bohrlöcher

Schürfung und Erschliessung
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§ 5 Bergregalverordnung, BRV · Verfüllung der Bohrlöcher

1. Die aufgelassenen und endgültig aufgegebenen Bohrlöcher müssen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik verfüllt werden.

2. Der Schürfer hat auf Verlangen der zuständigen Direktion durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Untergrund und die Erdoberfläche durch die vorgesehene Verfüllung ausreichend geschützt werden.

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