§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung, BRV) - Direktion
§ 3 Bergregalverordnung, BRV · Direktion
1. Die Direktion hat die unmittelbare Aufsicht im Bergregalwesen und erlässt die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfügungen und Entscheide, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
2. Der Direktion obliegen insbesondere
1. die Bearbeitung der Bewilligungs- und Verleihungsgesuche sowie die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates;
2. die Genehmigung des Schürfprogrammes gemäss Art. 28 des Bergregalgesetzes;
3. die Entgegennahme von Gesuchen um Erteilung einer Schürf- oder Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 23 und 33 des Bergregalgesetzes;
4. der Erlass von Weisungen über den Inhalt und die Form der Zwischen- und Schlussberichte gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bergregalgesetzes;
5. die Entgegennahme der Verleihungsgesuche gemäss Art. 40 des Bergregalgesetzes;
6. die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche gemäss Art. 41 des Bergregalgesetzes;
7. * die Prüfung der Einwendungen mit dem Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen.