§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung, BRV) - Regierungsrat
§ 2 Bergregalverordnung, BRV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat hat auf dem Gebiete des Bergregalwesens die Oberaufsicht.
2. Dem Regierungsrat obliegen insbesondere
1. die Festlegung der Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bergregalgesetzes;
2. die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes;
3. die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bergregalgesetzes;
4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bergregalgesetzes;
5. die Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 17 des Bergregalgesetzes;
6. die Genehmigung der Umgrenzung der restlichen Schürf-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebiete gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bergregalgesetzes;
7. der Entzug der Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 20 des Bergregalgesetzes;
8. der Widerruf und die Abänderung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bergregalgesetzes;
9. die Erteilung und Verlängerung der Schürfbewilligung gemäss Art. 23 bis 25 des Bergregalgesetzes;
10. die Erteilung und Verlängerung der Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 34 und 35 des Bergregalgesetzes;
11. die Erteilung und Erneuerung der Ausbeutungsverleihung gemäss Art. 44 bis 46 des Bergregalgesetzes;
12. * der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen Verleihungsgesuche gemäss Art. 42 und 45 des Bergregalgesetzes;
13. die Zustimmung zur Übertragung einer Verleihung gemäss Art. 47 des Bergregalgesetzes;
14. der Entscheid betreffend Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäss Art. 48 des Bergregalgesetzes;
15. die Einwilligung zum Aufschub, zur Aussetzung und zur Einschränkung der Förderung gemäss Art. 49 des Bergregalgesetzes.