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Art. 9 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Pflicht zum Erwerb eines Grundstückes

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Bergregalgesetz, BRG · Pflicht zum Erwerb eines Grundstückes

1. Der Grundeigentümer kann vom Inhaber einer Ausbeutungsverleihung die käufliche Übernahme eines Grundstückes verlangen, wenn ihm die Nutzung des Bodens länger als drei Jahre entzogen wird, oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirtschaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.

2. Im Streitfall über die Pflicht zur Übernahme des Grundstückes sowie über die Höhe des Erwerbspreises ist nach den Vorschriften der kantonalen Enteignungsgesetzgebung zu entscheiden.

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