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Art. 7 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Entschädigung der Grundeigentümer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Bergregalgesetz, BRG · Entschädigung der Grundeigentümer

1. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf volle Vergütung des Sachschadens, des Ertragsausfalles sowie weiterer Nachteile, die ihm aus Schürfungs-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsarbeiten erwachsen.

2. Im Streitfall erfolgt die endgültige Festsetzung der Entschädigung nach den Vorschriften über die materielle Enteignung der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

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