852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Entschädigung der Grundeigentümer
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Bergregalgesetz, BRG · Entschädigung der Grundeigentümer
1. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf volle Vergütung des Sachschadens, des Ertragsausfalles sowie weiterer Nachteile, die ihm aus Schürfungs-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsarbeiten erwachsen.
2. Im Streitfall erfolgt die endgültige Festsetzung der Entschädigung nach den Vorschriften über die materielle Enteignung der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.