852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 64 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Rechtskraft
Schlussbestimmungen
Art. 64 Bergregalgesetz, BRG · Rechtskraft
1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1933 betreffend das Bergregal.