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Art. 64 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Rechtskraft

Schlussbestimmungen
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Art. 64 Bergregalgesetz, BRG · Rechtskraft

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1933 betreffend das Bergregal.

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