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Art. 60 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Übertretungen 1. Strafen

Rechtsmittel, Streitigkeiten, Widerhandlungen
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Art. 60 Bergregalgesetz, BRG · Übertretungen 1. Strafen

1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft.

2. Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für jene gehandelt haben oder hätten handeln sollen; juristische Personen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind für Bussen und Kosten solidarisch haftbar, und es stehen ihnen im Strafverfahren die Rechte einer Partei zu.

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