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Art. 6 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 2. an der Verwaltung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Bergregalgesetz, BRG · 2. an der Verwaltung

1. Die Statuten von Aktiengesellschaften, die eine Ausbeutungsverleihung erwerben, müssen im Sinne von Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts für den Kanton eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat vorsehen.

2. Vorbehalten bleibt der Anspruch des Kantons auf eine Vertretung im Verwaltungsrat entsprechend seiner finanziellen Beteiligung.

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