852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 59 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Streitigkeiten
Rechtsmittel, Streitigkeiten, Widerhandlungen
Art. 59 Bergregalgesetz, BRG · Streitigkeiten
1. Streitigkeiten aus Verleihungen oder Bewilligungen, die gestützt auf dieses Gesetz erteilt wurden, sind durch die Verleihungs- oder Bewilligungsbehörde mittels Verfügung zu entscheiden, soweit es sich nicht um private Rechte handelt.
2. Streitigkeiten unter Nutzungsberechtigten über den Umfang ihrer Nutzungsrechte beurteilen die Zivilgerichte.