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Art. 59 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Streitigkeiten

Rechtsmittel, Streitigkeiten, Widerhandlungen
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Art. 59 Bergregalgesetz, BRG · Streitigkeiten

1. Streitigkeiten aus Verleihungen oder Bewilligungen, die gestützt auf dieses Gesetz erteilt wurden, sind durch die Verleihungs- oder Bewilligungsbehörde mittels Verfügung zu entscheiden, soweit es sich nicht um private Rechte handelt.

2. Streitigkeiten unter Nutzungsberechtigten über den Umfang ihrer Nutzungsrechte beurteilen die Zivilgerichte.

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